Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Alle Lieferungen, Leistungen und
Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen
Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle
Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Niederfüllbach, soweit sich nicht für Warenlieferungen nach Ziffer 3 Abweichungen ergeben.
2.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle
etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist nach unserer Wahl Coburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Käufer ist
Coburg ausschließlich Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche und ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
Die Beziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das CISG (Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf) gilt nicht.
3. Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt
nach freier Wahl des Verkäufers entweder ab Lager Niederfüllbach oder des Ortes der Herstellung oder Lagerung der verkauften Ware; bei Importware frei deutscher
Grenze. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die
Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
4.
Abnahmeverzug
Wenn die Abnahme durch den
Käufer nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, entweder nach Erteilung einer Nachfrist von längstens 10 Tagen eine
Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Für die Rechnungserteilung
hat, soweit für den Rückstand eine Einteilung vorzunehmen ist, der Verkäufer das Recht der Einteilung. Die Rückstandsrechnungen werden durch Einschreibebrief
übersandt; sie sind 10 Tage nach ihrem Ausstellungstag in vollem Umfang zu bezahlen, also netto ohne Skontoabzug und ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit
inzwischen Lieferungen erfolgt sind. Die Erteilung der Rückstandsrechnung hat Bereitschaft zur Lieferung der noch nicht fertig gestellten Stoffe in angemessener
Frist zur Voraussetzung.
5. Unterbrechung der
Lieferung
Höhere Gewalt, behördliche
Maßnahmen oder irgendwelche Störungen im Betrieb des Verkäufers oder einer seiner Vorlieferanten berechtigen den Verkäufer, die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne
weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 12 Wochen, zu verlängern oder vom Vertrage zurückzutreten.
Ist in derartigen Fällen die
vereinbarte Lieferzeit um 12 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Der Käufer hat den Verkäufer mindestens 14 Tage vor
Ausübung des Rücktrittsrechtes im eingeschriebenen Brief von seinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Irgendwelche Schadensersatzansprüche des Käufers in Fällen der
Ziffer 5 sind ausgeschlossen.
6. Lieferzeit
Vom Verkäufer in Aussicht
gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Ist der Verkäufer mit der
Lieferung im Verzug, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen bewilligen. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt
werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief beim Verkäufer eingegangen ist. Gerät der
Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung unmöglich, ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
7. Mängelrüge
Die Gewährleistungsfrist
beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
Sie gilt als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Tagen nach Ablieferung oder binnen 7 Tage nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer
bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist.
Jede Reklamation muss genau
beschrieben und begründet, durch beigefügte oder nachzuliefernde beweiskräftige Dokumente und durch eingesandte Muster der beanstandeten Waren oder
Sachverständigen-Gutachten belegt sein. Der Käufer hat von vornherein eine durch Art und Umfang der Reklamation begründete konkrete Forderung zu stellen. Der
Verkäufer verpflichtet sich, derartige und fristgemäß vorgebrachte Reklamation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen und gegebenenfalls in dem von
ihm anerkannten Ausmaß nach seiner Wahl Ersatz oder/und Gutschrift zu leisten. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist
grundsätzlich jede Beanstandung ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden.
Dem Käufer zumutbare oder
durch Weiterentwicklung des Artikels bedingte Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs stellen keinen Mangel dar. Der
Käufer billigt dem Verkäufer ausdrücklich das Recht zu, ähnlichen Ersatz zu liefern.
Im Falle berechtigter
Beanstandungen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Auf Verlangen des Verkäufers ist der
beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges;
das gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Dem Käufer
entsteht aus Reklamationen keinerlei Anspruch auf Schadensersatz.
Die Haftung des Verkäufers auf
Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten aus unerlaubter Handlung ist wie folgt eingeschränkt:
Der Verkäufer haftet
nicht
- im Falle einfacher
Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- im Falle grober
Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um
eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt (z. B. rechtzeitige, mängelfreie Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Person des Verkäufers oder Dritten oder des Eigentums des
Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit der Verkäufer dem
Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluß als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
voraussehen konnte. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer
Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 3 Mio. € je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen
Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Soweit der
Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglichen
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluß jeglicher
Haftung.
Die
Einschränkungen dieser Ziff. 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
8.
Musterberechnung
Muster werden zum Preise der
bemusterten Ware berechnet. Soweit der Verkäufer an seine Kundschaft Musterkollektionen ohne Berechnung herausgibt, bleiben diese Musterkollektionen Eigentum des
Verkäufers. Sie sind pfleglich zu behandeln und auf Wunsch des Verkäufers sorgfältig verpackt kostenfrei an diesen zurückzusenden. Wenn die Kollektionen auf
Verlangen nicht zurückgesandt werden, oder sie sind beschädigt, können sie vom Verkäufer auch nachträglich noch berechnet werden. Dies gilt auch für solche
Kollektionen, die der Kundschaft unverlangt zugeschickt wurden; es sei denn, sie werden unverzüglich zurückgesandt. Der Käufer versichert ausdrücklich, dass er die
mit Musterrabatt gelieferten Stoffe ausschließlich zu Mustern zerschneidet und keinesfalls zur Herstellung von Polstermöbeln - auch nicht einzelner Musterstücke -
verarbeitet. Diesbezüglich hat der Käufer auf Verlangen des Lieferanten Einzelnachweis zu erbringen. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung steht dem Verkäufer der zu
Unrecht gekürzte Musterrabatt in voller Höhe zu, und zwar auch für den Teil, der eventuell zu Mustern zerschnitten wurde. Nimmt der Käufer Musterrabatt in Anspruch,
so ist er verpflichtet, diese Stoffe auch von dem Verkäufer zu beziehen, der den Musterrabatt gewährt hat. Bezieht der Käufer diese Stoffe oder ähnlichen Ersatz von
anderen Lieferanten, so ist er dem Verkäufer schadensersatzpflichtig.
9. Zahlung
Die Rechnung wird vom Tage der
Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Zahlungen werden stets zur
Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet, gleichgültig, ob Warenschulden, Nebenkosten, Diskontspesen
oder andere Schulden.
Maßgebend für den Tag der
Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Lieferanten als Tag der
Abfertigung der Zahlung.
10.
Zahlungsweise
Die Zahlung hat ausschließlich
an den Verkäufer direkt und nicht an seine Vertreter oder Reisenden zu erfolgen; es sei denn, sie hätten eine in jedem einzelnen Falle vorzulegende Inkassovollmacht.
Die Zahlung hat in Bargeld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postscheck-Überweisung zu erfolgen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückbehaltung
fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art, z. B. für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren, ist unzulässig. Wechsel, soweit sie in
Zahlung genommen werden, gelten im Falle der Ziffer 9 a nicht als Barzahlung und werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und sonstiger Spesen angenommen, und
zwar nicht an Zahlung Statt, sondern nur zahlungshalber.
11.
Eigentumsvorbehalt
Durch widerspruchslose Annahme
dieser Auftragsbestätigung erklärt der Käufer ausdrücklich, dass er sich mit dem Lieferanten darüber einig ist, dass dieser durch diese Geschäftsbedingung für den
Kredit, den er durch Vorlieferung dem Käufer gewährt, gesichert werden soll.
a) Alle gelieferten Waren,
auch bereits bezahlte, bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen Ansprüche, insbesondere eines etwaigen
Kontokorrentsaldos, und bis zur Einlösung in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Warenlieferungsansprüche,
Nebenforderungen oder um Ansprüche aus irgendwelchen anderen Rechtsgeschäften handelt.
b) Verarbeitungsvorbehalt. Für
den Fall, dass die gekauften Waren verarbeitet werden, ist zwischen den Parteien folgendes vereinbart:
Der Käufer nimmt die
Verarbeitung im Auftrage und für den Lieferanten vor. Durch diese Vereinbarung verzichtet der Produzent auf den Erwerb des Eigentums durch Verarbeitung, das Eigentum
fällt dem Lieferanten zu. Außerdem übereignet der Produzent das fertig gestellte Produkt durch vorweggenommenes (antizipiertes) Besitzkonstitut (§ 930 BGB) an den
Lieferanten. Werden Materialien verarbeitet, bezüglich derer auch ein oder mehrere andere Lieferanten den erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben und der
unterzeichnete Verkäufer nicht mit Erfolg die Priorität seiner Ansprüche geltend machen kann, so entsteht für den unterzeichneten Vorbehaltsverkäufer nach obigen
Vereinbarungen entsprechendes
Miteigentum an der neuen Sache
(nach § 947 BGB), und zwar im Augenblick der Entstehung der
Zwischen- bzw. Enderzeugnisse.
Das Miteigentum soll die ganze Sache umfassen abzüglich der rechtsgültig
vereinbarten und rechtswirksam
geltend gemachten Ansprüche Dritter.
c) Verlängerter
Eigentumsvorbehalt. Zur Sicherung für den Verkäufer tritt der Käufer bereits bei Abschluss des Kaufes unter Eigentumsvorbehalt die ihm aus einer eventuellen
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob es sich um die
gelieferte Ware in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand handelt oder um eine durch Mitverarbeitung der gelieferten Ware entstandene neue Sache, an der nach
vorstehenden Vereinbarungen dem Lieferanten das Eigentum bzw. Miteigentum zusteht. Auch bei Miteigentum soll die abgetretene Forderung jeweils die volle
Kaufpreisforderung umfassen, gegebenenfalls abzüglich der rechtsgültig vereinbarten und rechtswirksam geltend gemachten Ansprüche Dritter.
d) Der Käufer darf das
Eigentum des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Bezüglich der abgetretenen Forderungen wird dem Käufer
die Einziehungsbefugnis eingeräumt, jedoch nur solange er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt und dem Verkäufer gegenüber nicht im Verzug ist. Der
Käufer hat die eingegangenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen; soweit das nicht geschieht, sind sie Eigentum des Verkäufers und gesondert aufzubewahren.
Kommt der Käufer mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so kann der Verkäufer die Einziehung der Forderungen
betreiben. Auf Wunsch sind ihm Angaben über die Person der Kunden und über die Höhe usw. der, Forderungen zu machen. Verkauft der Käufer selbst wieder unter
Eigentumsvorbehalt, so behält er hierdurch das Eigentumsrecht für seinen Lieferanten vor.
e) Der Käufer ist ohne
ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändung der Ware durch Dritte
muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung machen.
f) Die Ware ist vom Käufer
gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, der Abschluss dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Käufer letzterem Verlangen nicht unverzüglich nach, ist
der Verkäufer berechtigt, die Versicherung für Rechnung des Käufers zu besorgen.
g) Der Veräußerer der
Vorbehaltsware verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung der Sicherungen, falls der Wert derselben die Forderung um mehr als 20 %
übersteigt.
12.
Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit
steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen zu berechnen, und zwar in Höhe der Kosten, die dem Verkäufer durch Inanspruchnahme eines
Bankkredites entstanden sind, mindestens jedoch in Höhe von 8 %-Punkten über Basiszinssatz jährlich.
Bei Zahlungsverzug (und dies
bezieht sich auch auf Nebenforderungen) oder bei erheblicher Veränderung/Verschlechterung der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers oder bei
berechtigtem Anlaß auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, steht dem Verkäufer das Recht zu:
a) für alle bereits erfolgten
Lieferungen unter Fortfall des vereinbarten Zahlungszieles sofortige Barzahlung zu verlangen;
b) für bereits in Zahlung
genommene, aber noch nicht fällige Wechsel, gleich ob Eigenakzepte des Käufers oder Kundenrimessen, sofort Barzahlung zu verlangen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
solche Wechsel dem Käufer zurückzugeben, wenn dieser allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist;
c) vom Käufer für sämtliche
noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des vereinbarten Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen;
d) die Lieferungen ohne
besondere Ankündigung "per Nachnahme" auszuführen;
e) jegliche Lieferung bis zur
Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers zu verweigern;
f) von seinen Rechten aus
Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die unverzügliche Herausgabe oder Sicherstellung der in seinem Sicherungseigentum bzw. Miteigentum stehenden Sachen
und/oder Forderungen zu verlangen, und zwar ausdrücklich ohne vorher Fristen zu setzen oder vom Vertrage zurückzutreten. Der Schuldner ist verpflichtet, dem
Verkäufer bei Wahrung seiner Rechte jegliche Unterstützung zu gewähren, unverzüglich Aufstellung über die vorhandenen Waren und Forderungen zu erstellen;
g) von einzelnen oder von
allen zwischen den Parteien bestehenden Verträgen zurückzutreten;
h) auf Grund des
Eigentumsvorbehaltes in Anspruch genommene Waren oder Forderungen nach freiem
Ermessen, ohne an die
Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden zu sein, bestens zu verwerten und außerdem Schadensersatz zu fordern, wie z.B. für einen etwaigen Mindererlös und für
sämtliche entstandenen Kosten.
i) Der Verkäufer ist
verpflichtet, für die nach 12h) verwerteten Waren dem Schuldner unverzüglich Abrechnung vorzulegen und gegebenenfalls Überschüsse zu erstatten.
13.
Stundungs-/Ratenzahlungsregelungen
Hat der Verkäufer dem
Käufer gestattet, eine Schuld in Raten abzutragen, entfällt dieses Zugeständnis, wenn der Käufer mit Zahlung einer Rate länger als 7 Tage in Verzug gerät. Der dann
noch ausstehende Restbetrag ist bei Verzug sofort in voller Höhe fällig. Bei Zahlungsverzug steht dem Verkäufer weiter das Recht zu, vom Käufer Erstattung der
Mahnkosten in angemessener Höhe zu verlangen.
14. Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Teile der
vorstehenden Bedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht rechtsgültig oder unvollständig sein, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten; vor allem soll die Rechtsgültigkeit der übrigen Teile dieser Bedingungen davon nicht berührt
sein.